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Allgemeine Geschäftsbedingungen Werbemittel / Produktion
Kalbhenn Marketing-Kommunikation Agentur für Unternehmenswerbung

im nachfolgenden Text Firma oder Verkäufer genannt

1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbe-
dingungen gelten nur im Verkehr mit Personen, die
bei Abschluss des Vertrages in der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Berufstätigkeit handeln.

1.2 Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistun-
gen gelten ausschließlich unsere AGB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. AGB unserer Kunden gelten nur, wenn wir sie ausdrück-
lich anerkennen.

2 ANGEBOT UND ABSCHLUSS
2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten
als angenommen, wenn sie durch die Firma entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach dem Auf-
tragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.2 Soweit seitens der Mitarbeiter der Firma oder Auftragsmittler Nebenabreden getroffen oder Zusicherungen abgegeben werden, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese
stets der schriftlichen Bestätigung durch die Firma. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Ver-
tretung der Firma unbeschränkt oder nach außen
hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben
von den vorstehenden Regelungen unberührt.

2.3 Die in den Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten enthaltenen Angaben über Farben, Ge-
wicht und Material sind, soweit nicht anders verein-
bart, nur annähernd maßgebend.

2.4 Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Gewicht und Farbe.

2.5 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen - insbesondere Zahlungsverzug hinsicht-
lich früherer Lieferungen - bekannt, die nach pflicht-
gemäßem kaufmännischen Ermessens auf eine we-
sentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen so-
fort fällig gestellt werden.

2.6 Bestellmengen können auf eine Mindestab-
nahmemenge und/oder auf die nächstgelegene Verpackungseinheit kaufmännisch gerundet
werden.

3 STORNIERUNG, WARENRÜCKNAHME
3.1 Die Aufhebung eines wirksam zustande gekom-
menen Vertrages, ggf. verbunden mit der Rücknahme von bereits gelieferter Ware, bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Firma und Käufer.

3.2 Bei für den Käufer speziell angefertigten oder spe-
ziell beschafften Waren ist eine Vertragsaufhebung und Rücknahme bereits gelieferter Ware ausgeschloss-
en.

4 LIEFERFRISTEN UND VERZUG
4.1 Eine Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart, es sei denn, sie ist ausdrücklich vereinbart und bestätigt.

4.2 Bei Waren, die der Verkäufer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung (Mit-
wirkung) vorbehalten.

4.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumut-
barem Umfange zulässig.

4.4 Bei Sondermodellen ist - soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist - eine Mehr- oder Minder-
lieferung bis zu 10 % zulässig. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung verlangen will,
nicht von der Setzung einer angemessenen Nach-
frist - mindestens aber zwei Wochen zur Erbrin-
gung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

4.5 Dies gilt nicht, soweit die Firma eine Frist oder
einen Termin zur Leistung ausdrücklich als ver-
bindlich bezeichnet hat.

4.6 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb
eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler
und internationaler Behörden, sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die die Firma nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweis-
lich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Firma und deren Unterlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumut-
bar, so kann sie mit einer Ankündigungsfrist von
einer Woche vom Vertrage zurücktreten. Schadens-
ersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlos-
sen.

4.7 Für Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Verkäufer in keinem Falle ein zu stehen. Er ist jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche an den Käufer abzutreten. Ein Auswahlverschulden bleibt unberührt.

4.8 Ist Abholung vereinbart, so hat die Abnahme der Kaufgegenstände am verbindlich vereinbarten Ab-
nahmetag oder - soweit ein solcher nicht vereinbart worden ist - innerhalb von 14 Tagen seit Zugang der Bereitstellungsmitteilung zu erfolgen.

 


5 VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG
5.1 Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl der Firma überlassen. Das gleiche gilt für die Verpackung, die nach transporttechnischen und umweltpolitischen Gesichtspunkten erfolgt.

5.2 Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig da-
von, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Gleiches gilt für Teil-
lieferungen

5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder infolge Ver-
schuldens des Käufers verzögert, lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht
die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5.4 Eine Rücknahme von Einwegverpackungen
kommt nicht in Betracht, soweit ein Duales System
der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind
und das von den zuständigen Behörden nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt worden ist. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, seinen Rücknahmepflichten dadurch nachzukommen, dass er bei der Entsor-
gung von Verpackungen, insbesondere Transport-
verpackungen, ein geeignetes Entsorgungsunter-
nehmen als Dritten im Sinne des § 11 der Verpack-
ungsverordnung einschaltet.

5.5 Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten, mit
dem Verkäufer vereinbarten Zeiten zurückzugeben.

6 PREISE UND ZAHLUNG
6.1 Die Preise verstehen sich, soweit es nicht anders vereinbart ist, zzgl. Verpackung, Versandkosten und Mehrwertsteuer.

6.2 Die im Online-Shop genannten Preise sind Brutto-
preise inkl. Mehrwertsteuer.

6.3 Soweit nicht anders vereinbart sind die Rech-
nungen der Firma mit 50% Vorkasse und Restzahlung innerhalb von 8 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu beglei-
chen.

6.4 Mit Bankeinzug werden 3 % Skonto eingeräumt. Derartige Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall,
dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur
gegen Vorkasse. Verzugszinsen werden gem.
§288 BGB, jedoch mit 6% per anno über dem Leit-
zins der Europäischen Zentralbank berechnet.

6.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechts-
kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurück-
behaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der be-
mängelten Ware bzw. des gesamten Auftrags gering-
fügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. Einseitige Rechnungs-
abzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.

7 EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus
der Geschäftsverbindung bestehenden Forderun-
gen als Vorbehaltsware Eigentum der Firma. Dies
gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von
ihm besonders bezeichnete Forderungen geleistet
hat. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und de-
ren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf.

7.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech-
nungswert der anderen Ware und dem Verarbei-
tungswert zu. Erlischt das Eigentum der Firma durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihm der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentums-
rechte an der neuen Sache im Umfange des Rech-
nungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach ent-
stehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehalts-
ware im Sinne von Nr. 7.1.

7.3 Der Käufer hat die Firma über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbe-
haltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. der nachfolgenden Position 7.4 auf den Verkäufer über-
gehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts-
ware ist er nicht berechtigt.

7.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterver-
äußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an die Firma abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vor-
behaltsware vom Käufer mit anderen, nicht vom Ver-
käufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forder-
ung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten.

8 MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen sieben Tagen, in jedem Falle aber vor einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen, die danach geltend gemacht werden, sind von einer Berücksichtigung ausgeschlossen, mit Ausnahme versteckter Mängel.

8.2 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach
Wahl der Firma Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für fehlerhafte Stücke.


8.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Ver-
käufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder das Muster davon
zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

8.4 Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Sonder-anfertigungen, die nach Angaben oder Unterlagen
des Käufers hergestellt wurden, soweit Mängel auf dessen Angaben oder Unterlagen beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Fehlerhaftigkeit der Angaben oder Unterlagen für den Verkäufer ohne zusätzliche Prüfungen erkennbar war.

8.5 Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehl, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht
zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

8.6 Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe des Abschnitts 9 ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Verkäufer insoweit, als die Zusicherung
den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

8.7 Beanstandete Ware ist ordnungsgemäß verpackt auf Gefahr und Kosten des Käufers an die Firma zu-
rückzusenden.

8.8 Für Ware von Zulieferern bzw. fremd gefertigte Produkte übernimmt die Firma nur im Rahmen der Ge-
währleistungsbedingungen dieser die Mängelhaftung.

9 ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1 Die Haftung der Firma richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroff-
enen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche
des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und uner-
laubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch
den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; in die-
sem Falle beschränkt sich seine Haftung auf den Er-
satz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach dem Em-
pfang der Ware durch den Käufer.

9.2 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10 DATENSCHUTZ
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-
setzes verarbeitet.

11 SCHUTZRECHTE
11.1 Nach Entwürfen des Verkäufers angefertigte Musterstücke oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Der Empfänger der Muster haftet für alle Nachteile, die der Firma durch die Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen. Der Käufer haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch die Firma vorgenommen wurden. Er verpflichtet sich, der Firma bei einer da-
durch verursachten Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

11.2 Die vom Verkäufer hergestellten Gegenstände werden durch Darstellung der Produkte und Projekte für seine Werbung verwendet. Sollte ein Käufer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für ihn gefertigten Gegenstände besitzen, so ist eine rechtzeitige Vereinbarung mit dem Verkäufer zu treffen.

12 FORMEN
12.1 Formen für Sondermodelle, die vom Verkäufer selbst oder in seinem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund der Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Erfahrungen grundsätzlich Eigentum des Verkäufers. Anteilige Kosten der An-
fertigung trägt der Käufer.

12.2 Die Verwendung erfolgt ausschließlich für Bestel-
lungen des Käufers. Die Aufbewahrung erfolgt frei-
willig höchstens für zwei Jahre, wobei auch für im Eigentum des Käufers stehende Formen nur eine Sorg-
faltspflicht wie in eigenen Angelegenheiten geschuldet wird. Im Falle der Nichtbezahlung der gelieferten Ware hat der Verkäufer an den im Eigentum des Käufers stehenden Formen ein Zurückbehaltungsrecht.

13 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
13.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einem mit dem Ver-
käufer verbundenen ausländischen Lieferanten erfolgen.

13.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Dieser ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden. Sollten einzelne Bestim-
mungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Gültigkeit dieser AGB nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die der unwirksamen vom Sinn und Zweck am weitest gehenden entspricht.
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